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Sorgerecht der Großeltern für das Enkelkind?

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Nicht immer ist die Ausübung der elterlichen Sorge entsprechend dem Kindeswohl durch die Eltern gewährt. Sei es, daß die Eltern aufgrund Urlaub oder Krankheit kurzzeitig verhindert sind, durch ein Unglück verstorben sind oder ihrer Erziehungspflicht nicht nachkommen.

Oftmals stellt sich die Frage, ob das elterliche Sorgerecht dann nicht einfach auf andere Familienmitglieder, häufig die Großeltern, übertragen werden kann.

Für kurzfristige Zeiträume, wie es Urlaub oder eine kurzfristige Erkrankung sein kann, können sich Großeltern von den Eltern der betroffenen Kinder eine Sorgerechtsvollmacht ausstellen lassen, die sie z.B. ermächtigt mit den Kindern zum Arzt zu gehen, sie beim Kindergarten oder in der Schule abzuholen. Eine Übertragung des Sorgerechts stellen diese Erklärungen jedoch nicht dar.

Für den Fall des Versterbens der erziehungsberechtigten Eltern können diese eine Sorgerechtsverfügung für den Todesfall verfassen, die dem Familiengericht im Fall der Fälle eine Richtschnur gibt, wer als Vormund nach dem Wegfall der Eltern eingesetzt werden soll oder ggf. auf keinen Fall in Betracht kommen darf. Allerdings prüft das Familiengericht hier die Geeignetheit der als Vormund einzusetzenden/vorgeschlagenen Person.

Sollten die Eltern jedoch ihrer Erziehungspflicht nicht nachkommen, ist eine einfache oder gar notarielle Erklärung der Eltern zur Übertragung des Sorgerechts nicht möglich.
In diesen Fällen muß vor dem Familiengericht die Entziehung des elterlichen Sorgerechts und die Einsetzung als Vormund für die betroffenen Kinder beantragt werden. In einem solchen Verfahren prüft das Gericht zunächst ausführlich, ob die Voraussetzungen der Entziehung des Sorgerechts vorliegen und hiernach erst, ob die einzusetzende Person als Vormund in Betracht kommt.

Ich berate und unterstütze Sie gern in der Durchsetzung ihrer Sorgerechtsansprüche.