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Schadensersatz aufgrund getrennter steuerlicher Veranlagung im Trennungsjahr

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Grundsätzlich haben Ehepartner die Wahl zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung. Nach Trennung eines Ehepaares ergreift häufig der eine Ehepartner die Möglichkeit bei der Steuererklärung die Einzelveranlagung zu wählen. Dies bringt insbesondere dem Ehegatten, der zuvor die Steuerklasse V hatte, erhebliche Steuererstattungen.

Allerdings ergibt sich aus dem Wesen der zuvor geführten Ehe, daß die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern sind – also auch durch eine Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer die Steuerschuld des anderen zu verringern.

Deshalb bleibt eine in der Ehezeit vorgenomme Aufteilung der Steuerschulden und Steuerklassen bei der Veranlagung für den Zeitraum des Zusammenlebens bestehen, ohne von einem sonstigem Ausgleich einer bis zur Trennung angefallenen steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden zu dürfen.

Hieraus ergibt sich wiederum ein Anspruch für den durch eine Zusammenveranlagung begünstigten, getrenntlebenden Ehepartner auf die gemeinsame Veranlagung. Sollte die gemeinsame Veranlagung wegen steuerrechtlichen Vorschriften und Fristen nicht mehr durchgesetzt werden können, besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Ehepartner auf Erstattung des erlittenen Steuerschadens.

Zudem ergibt sich für Ehepartner, denen aufgrund einer steuerlichen Beratung eine Einzelveranlagung angeraten wurde, daß sich hieraus ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung auf sämtliche entstandenen Kosten, mitunter auch auf die erwartete Steuererstattung, ergeben kann.

Für rechtlichen Rat und Unterstützung in Fragen von Ansprüchen zur gemeinsamen Veranlagung und Schadensersatzansprüchen stehe ich Ihnen gern zur Seite.