News

Anspruch auf Karenzentschädigung bei vertraglich vereinbartem Wettbewerbsverbot

Geschrieben am:

In Arbeitsverträgen wird bei Mitarbeitern im Außendienst oder in leitender Stellung ein sogenanntes Wettbewerbsverbot vereinbart. Der Mitarbeiter wird für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, zukünftig in kein Konkurrenzverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber zu treten.

Solche Wettbewerbsverbote können wirksam, aber auch unwirksam sein.
Soweit eine Entschädigung für das Verbot des zukünftigen Wettbewerbsverbots zugesprochen ist, ist das Verbot als solches rechtlich möglich. Ob sich der Mitarbeiter jedoch an dieses Verbot halten muß, oder ob er entscheiden kann doch in Wettbewerb zum früheren Arbeitgeber zu treten, richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der zugesprochenen Entschädigung. Ist diese zu niedrig bemessen oder gar an eine Zustimmung des Arbeitgebers gebunden, kann der Mitarbeiter entscheiden, ob er die richtig bemessene Entschädigung geltend machen und sich an das Verbot halten will oder doch in Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt.

Sollte die Wettbewerbsverbotsklausel jedoch keine Entschädigungszahlung vorsehen, geht die bisherige Rechtsprechung davon aus, daß die Klausel als solches unwirksam ist und der Mitarbeiter keine Wahl hat, doch eine Entschädigung geltend zu machen.
Allerdings dürfte sich in diesem Fall, soweit sich der Mitarbeiter doch des Wettbewerbs enthält, Ansprüche auf Erstattung des Wertes der Wettbewerbsunterlassung gegeben sein. Welchen Wert die Wettbewerbsunterlassung dann haben dürfte, ist schwierig zu ermitteln und bislang von den Gerichten nicht bestätigt.

Für rechtlichen Rat und Unterstützung in Fragen von Wettbewerbsverboten und Karenzentschädigungen stehe ich Ihnen gern zur Seite.