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Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst
Geschrieben am:Selbständig tätige Ärzte sind grundsätzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Nach § 11 GNO (Westfalen-Lippe) ist eine Befreiung von der Teilnahme möglich.
Hierzu zählt eine schwere Erkrankung , Behinderung des Arztes oder eine Schwangerschaft nach Absatz 2 des § 11 GNO.
Als weiterer schwerwiegender Grund nach Absatz 1 § 11 GNO hat auch die von einem selbständigen Arzt im Rahmen einer zudem in angestellter Teilzeittätigkeit bereits nach Arbeitsvertrag geschuldeter Notfalldienst zu gelten.
Soweit ein Arzt also selbständig und zudem teilweise als Angestellter tätig ist, kann er sich vom Notfalldienst befreien lassen.
Ich berate und unterstütze Sie gern hierbei.