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Pfändungsbetrag bei laufendem Insolvenzverfahren des Schuldners und gleichzeitiger Unterhaltspfändung
Geschrieben am:Viele Arbeitgeber sehen sich der Aufgabe gegenüber, daß gegen ihre Arbeitnehmer Vollstreckungsmaßnahmen laufen.
Ab diesem Zeitpunkt muß der Arbeitgeber bei der Lohnauszahlung darauf achten, die korrekten Beträge an den Arbeitnehmer und den Pfändungsgläubiger vom Lohn gezahlt werden.
Dabei sind die Pfändungsschutzgrenzen nach den §§ 850ff ZPO zu beachten.
Bei normalen Gläubigern oder im laufenden Insolvenzverfahren sind die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO zu beachten.
Im Falle von Unterhaltspfändungen sind hingegen die geringeren Pfändungsfreigrenzen nach § 850d ZPO gültig.
Beim Zusammentreffen von Insolvenzverfahren und Pfändung von laufenden Unterhaltsansprüchen gegen den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber gezwungen die richtigen Pfändungsbeträge zu bestimmen.
Hierbei gilt entsprechend der Insolvenzordnung (InsO), daß der Arbeitnehmer den unter dem Pfändungsfreibetrag nach § 850d ZPO liegenden Nettolohnanteil erhält, der Unterhaltsgläubiger den Differenzbetrag über der Pfändungsfreigrenze des § 850d ZPO und des § 850c ZPO, und die Insolvenzgläubiger all die Beträge, die über der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liegen.
Ich stehe Ihnen gern für eine Beratung oder die Abwehr unberechtigter Pfändungsmaßnahmen zur Verfügung.