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Erbschaftsanfechtung im Ausland

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Auch für im Ausland lebende Deutsche ist es möglich die Erbschaft auszuschlagen oder anzufechten.

Bei Erbschaftsanfall hat jeder Erbe die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbes oder unter bestimmten Voraussetzungen der Anfechtung nach Annahme der Erbschaft.

Deutsche Erben, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Ausland leben, haben im Gegensatz zu Erben in Deutschland mehrere Monate Zeit das Erbe auszuschlagen/anzufechten.

Die Ausschlagung/Anfechtung muß jedoch notariell erfolgen. Die Wirksamkeit von Erklärungen, die der notariellen Form bedürfen, jedoch von Notaren oder ähnlichen Funktionsträgern im Ausland erfolgen, ist allerdings unsicher.

Deshalb sollte die Erklärung zur Ausschlagung oder Anfechtung sicherheitshalber nur über das Deutsche Konsulat entsprechend des Konsulargesetzes erfolgen, da nur dann davon auszugegangen werden kann, daß die in dieser Form abgegebenen Erklärungen vor deutschen Gerichten als wirksam anerkannt werden.

Ich unterstütze Sie gern bei der Vorbereitung und Durchsetzung von Erbschaftsanfechtungserklärungen.